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Gesetzlicher Mindestlohn steigt in den Jahren 2026 und 2027 – Mehrkosten für Arbeitgeber

Die Anpassungen des Mindestlohns betreffen Arbeitgeber in besonderem Maße. Ab 2026 und 2027 steigen nicht nur die Stundenlöhne, sondern auch die Arbeitgeberkosten deutlich – vor allem im Bereich der Minijobs.

Mindestlohn-Erhöhung 2026 und 2027

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine stufenweise Erhöhung beschlossen:

  • ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro
  • ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, die Beschlüsse in eine verbindliche Rechtsverordnung zu überführen. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig auf die höheren Personalkosten einstellen.

Arbeitgeberkosten auf Basis der Minijob-Grenze

Die Geringfügigkeitsgrenze im Minijob ist direkt an den Mindestlohn gekoppelt. Mit steigenden Grenzen steigen automatisch auch die Arbeitgeberabgaben, die aktuell 31,47 % betragen.

Minijob-Kosten je Monat

Arbeitgeberabgaben mit 31,47 % · Vergleich der Gesamtkosten und Mehrkosten gegenüber 2025

Jahr GeringfügigkeitsgrenzeMonatslohn brutto Arbeitgeberabgaben31,47 % Gesamtkostenpro Monat Mehrkostengegenüber 2025
2025 556 € 174,97 € 730,97 €
2026 603 € 189,94 € 792,94 € +61,97 €
2027 633 € 199,30 € 832,30 € +101,33 €

Was das konkret bedeutet

Arbeitgeber zahlen bei einem Minijob an der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2027 also monatlich gut 100 Euro mehr als noch im Jahr 2025.

Neue Minijob-Grenzen ab 2026

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt entsprechend der Mindestlohnanpassungen:

  • ab 1. Januar 2026 auf 603 Euro
  • ab 1. Januar 2027 auf 633 Euro

Damit können Minijobber zwar mehr verdienen, ohne dass eine Sozialversicherungspflicht entsteht – Arbeitgeber müssen jedoch die höheren Gesamtkosten je Minijob einplanen.

Fazit für Arbeitgeber

Die Mindestlohnerhöhungen in den Jahren 2026 und 2027 sichern Arbeitnehmern mehr Einkommen, führen aber für Arbeitgeber zu deutlich steigenden Personalkosten. Besonders bei Minijobs ist eine rechtzeitige Anpassung der Lohn- und Kostenplanung empfehlenswert.

Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten sollten

Die Erhöhungen sind angekündigt und in ihren Beträgen bekannt. Damit lässt sich der Mehraufwand schon heute beziffern, statt ihn im Januar zu entdecken. Sinnvoll ist es,

  • bestehende Minijob-Vereinbarungen auf die neuen Verdienstgrenzen zu prüfen,
  • die Personalkosten für 2026 und 2027 mit den höheren Gesamtkosten je Minijob zu kalkulieren,
  • bei Stundenlöhnen nahe am Mindestlohn den Abstand zur neuen Untergrenze zu prüfen,
  • Arbeitszeiten so zu planen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht unbeabsichtigt überschritten wird,
  • die Anpassungen frühzeitig mit der Lohnbuchhaltung abzustimmen.

Wer die beiden Stufen gemeinsam betrachtet, sieht den vollen Effekt: Zwischen 2025 und 2027 steigen die Gesamtkosten eines Minijobs an der Geringfügigkeitsgrenze um rund 101 Euro monatlich, also etwa 1.200 Euro im Jahr je Beschäftigungsverhältnis.

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Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro je Stunde, ab dem 1. Januar 2027 dann 14,60 Euro. Seit dem 1. Januar 2025 liegt er bei 12,82 Euro.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist direkt an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze – ab 2026 auf 603 Euro, ab 2027 auf 633 Euro monatlich.

Sie betragen aktuell 31,47 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einem Minijob an der Geringfügigkeitsgrenze sind das 2026 rund 190 Euro und 2027 rund 199 Euro im Monat.

An der Geringfügigkeitsgrenze steigen die Gesamtkosten von rund 731 Euro im Jahr 2025 auf rund 832 Euro im Jahr 2027 – gut 100 Euro mehr pro Monat.

Die Mindestlohnkommission hat die stufenweise Erhöhung beschlossen. Nach Ankündigung des Bundesarbeitsministeriums sollen die Beschlüsse in eine verbindliche Rechtsverordnung überführt werden.